Datenschutzbeauftragter

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Bestellpflicht | Datenschutzbeauftragter | externer DSB

Bestellpflicht

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Die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragen trifft alle Organisationen (Firmen, Vereine, Genossenschaften, Freiberufler, etc.) die eine oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen:
  1. Wenn zehn (Gesetzesänderung!) oder mehr Mitarbeiter mittels EDV personenbezogene Daten verarbeiten.
    Denken Sie dabei bitte beispielhaft Personaldaten, Lieferanten, Kunden etc.
  2. Wenn zwanzig oder mehr Mitarbeiter ohne EDV personenbezogene Daten verarbeiten.
  3. Wenn besondere Arten personenbezogene Daten verarbeitet werden.
    § 3 Abs. 9 BDSG ext.Link beschreibt diese Arten, wie beispielsweise Gesundheitsdaten.
  4. Wenn personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung gespeichert werden.
    Hier sind Dedekteien oder Auskunfteien gemeint.
  5. Wenn personenbezogene Daten zum Zweck der anonymen Übermittlung gespeichert werden.
    z.B. Meinungsforschungsinstitutionen
Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist natürlich auch in den Fällen möglich, in denen keine diesbezügliche gesetzliche Verpflichtung besteht. Wir bieten hier preisgünstige Pauschalen an.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob die Kriterien zutreffen, fragen Sie uns bitte. Wir behandeln die Anfrage selbstverständlich streng vertraulich.

Ihr ausgefüllter Aufwandsfragebogen int.Link: hilft uns, ein passendes Angebot zu erstellen.
Hinweis:
Falls kein Datenschutzbeauftragter bestellt ist, warum auch immer, entbindet dies die Geschäftsführung nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen zum Datenschutz. Oder anders formuliert: Ohne DSB, fallen seine Aufgaben automatisch der Unternehmensleitung zu.
Unsere Pauschalen beginnen ab 50 €/Monat. Fragen Sie uns.

Datenschutzbeauftragter

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Der betriebliche Beauftragte für den Datenschutz stellt die erste Kontrolle im deutschen Datenschutzrecht dar. (Die zweite wird von den sogenannten Datenschutz-Aufsichtsbeörden wahrgenommen.) Um diese Kontrolle unabhängig vornehmen zu können sind neben Schutzregelungen (z.B. Kündigungsschutz) bei der Auswahl eines Kandidaten einige Punkte zu beachten. Der Kandidat sollte: Die Fachkunde muß laufend weiter gepfegt werden, da sich z.B. Gesetzesänderungen ergeben, oder sich Anwendungsregeln ändern können. Auch wird Datenschutz nicht zuletzt durch Richterrecht fortgeschrieben.
Neben der Möglichkeit der Bestellung eines internen Kandidaten hat der Gesetzgeber die Variante des externen Beauftragten für den Datenschutz ins Gesetz aufgenommen.

externer Datenschutzbeauftragter

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Der externe Beauftragte für den Datenschutz ist gerade für kleinere und mittelständische Unternehmen eine vorteilhafte Alternative. Die Anforderungen des Gesetzgebers an einen Datenschutzbeauftragten sind doch erheblich. Neben der Problematik der Kandidatensuche ist auch für kontinuierliche Weiterbildung (Erhalt der Fachkunde) Zeit und Geld aufzuwenden. Letzteres im Aufwand sogar relativ unabhängig von dem Zeitanteil, den der Mitarbeiter für die Tätigkeit Datenschutz freigestellt ist. Es darf hier mindestens von einem Tag im Monat ausgegangen werden.
Die Vorteile des externen Datenschutzbeauftragten: Interessiert? Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot. Ihr ausgefüllter Aufwandsfragebogen int.Link hilft uns dabei.

 

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